Ausländer*innen, die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland einreisen wollen, müssen ein Visum sowie die entsprechende Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Konsulat, Botschaft, etc.) beantragen. Der Antrag wird dann der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland zur Prüfung zugeleitet. Die Entscheidung über die Erteilung des Einreisevisums wird schliesslich von der Auslandvertretung getroffen. Dieser Prozess kann mehrere Monate dauern.
Ausländer*innen die sich bereits legal in der Bundesrepublik aufhalten und beabsichtigen, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits zugelassene Tätigkeit zu erweitern oder zu ändern, müssen den Antrag direkt bei der regionalen Ausländerbehörde stellen.
Businessplan
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann erteilt werden, wenn die Finanzierung des Unternehmens gesichert ist, und vom Unternehmen positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft zu erwarten sind. Bei der Beantragung des Aufenthaltstitels muss deshalb ein detaillierter Businessplan vorgelegt werden. Der Businessplan beschreibt die Tragfähigkeit der Geschäftsidee, bereits vorhandene unternehmerische Erfahrungen, die Höhe des vorgesehenen Kapitaleinsatzes, mögliche Auswirkungen auf die regionale Beschäftigungs- und Ausbildungssituation sowie den Beitrag, den das Unternehmen ggf. für Innovation und Forschung leisten kann.
Ausländerbehörde
Der Ausländerbehörde steht dabei ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Konkrete Mindestanforderungen an die Summe der Investitionen oder die Anzahl neu zu schaffender Arbeitsplätze sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. An der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werden die regionalen Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern, die zuständigen Gewerbebehörden, die Berufsvertretungen sowie ggf. weitere für die Berufszulassung zuständige Behörden beteiligt.
Vereinfachte Antragstellung
Die o.g. Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein, wenn die Ausländer*innen an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, über einen Aufenthaltstitel als Forscher*innen oder Wissenschaftler*innen verfügen und die beabsichtigte Tätigkeit im Zusammenhang zu den Kenntnissen aus der Hochschulbildung, Forschung oder der Tätigkeit als Wissenschaftler*in steht.
Wenn die Ausländer*innen eine freiberufliche Tätigkeit anstreben, muss für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes erteilt worden oder deren Erteilung zugesagt sein.
Familiennachzug
Familienangehörige können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihr Lebensunterhalt in Deutschland gewährleistet ist. Der Familiennachzug ist sofort oder auch später möglich.
Altersversorgung
Sofern die Ausländer*innen bereits älter als 45 Jahre sind, muss eine gesicherte Altersversorgung nachgewiesen werden.
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit wird für maximal drei Jahre erteilt. Im Anschluss kann eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die selbstständige Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde.
Beratung und Coaching
Seit Jahren unterstütze ich als Unternehmensberater meine Klient*innen aus unterschiedlichen Herkunftsländern bei der Antragstellung für das Visum zur Einreise, beim Schreiben des Businessplans und in der Kommunikation mit Konsulaten, Botschaften, Ausländerbehörden, Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern und allen weiteren Behörden. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit begleite ich die Existenzgründung bei allen nötigen Anmeldungen, Verträgen, Versicherungen, bei der Personalfindung, im Marketing, etc. bis zum Erfolg der neuen Selbstständigkeit. Weitere Informationen gebe ich gerne im kostenfreien Strategiegespräch.
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